Eugen & Helga SeitzSTIFTUNG

Stiftungssatzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen Eugen und Helga Seitz -Stiftung.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Stuttgart.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Der Zweck der Stiftung ist die Förderung

a)der Bildung und Erziehung von Menschen, insbesondere von jungen Menschen im ländlichen Raum;
b)der Kunst und Kultur;
c)des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes;
d)der Jugend- und Altenhilfe;
e)des Sports;
f)von anderen gemeinnützigen Körperschaften, von Körperschaften des öffentli­chen Rechts die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck im Sinne des§ 58 Nr. 1 AO fördern.

(2) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Gewährung von finanziellen Un­terstützungen an Schulen und Bildungs- und Kultureinrichtungen im Stadtgebiet Stuttgart und dem Rems Murr Kreis sowie die Unterstützung von Alten-und Pflegeeinrichtungen und Sportvereinen und Gewährung von Einzelhilfen an Schüler. Daneben kann die Stiftung auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbe­günstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts die die gleichen oder einen ähnlichen Zweck im Sinne des § 58 Nr. 1 AO fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe­cke.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Stiftungsorgans erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person, auch nicht die Stifter selbst, durch Ausgaben, die dem Stiftungs­zweckfremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungs­mäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden.

(5) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist.

§ 4 Rechte der Begünstigten

(1) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen, ggf. nach Maßgabe der aufgestellten Richtlinien.

(2) Den durch die Stiftung Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stif­tungsmitteln zu.

§ 5 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung aus den letztwilligen Zuwendungen gemäß dem Testament, insbesondere einem Geschäftsanteil an der Seitz GmbH.­

(2) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Vorstands zulässig.

(3) Zuwendungen der Stifter bzw. Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie aus­drücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

(4) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hier­zu aber nicht verpflichtet. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Erbschaften und Ver­mächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung, wenn der Erblasser bzw. Vermächtnisge­ber nichts anderes verfügt hat.

§ 6 Verwendung der Vermögenserträge

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen des Stifters/der Stifterin bzw. Dritter (Spenden).

(2) Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen (Vermögenserträge und Spen­den) zu begleichen.

§ 7 Organ der Stiftung

(1) Das Organ der Stiftung ist der Vorstand.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsorgans sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten. Durch Beschluss kann ihnen auch eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden. Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit zu be­achten. Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit auch eine angemessene Vergü­tung gewährt werden, wobei auch hier das Gebot der Sparsamkeit zu beachten ist.

(3) Dem Vorstand kann durch Beschluss eine Geschäftsführung zugeordnet werden. Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsorgans sein. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses und nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien aus. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

(4) Bei ihrer Tätigkeit haben die Organmitglieder darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.

§ 8 Vorstand - Mitglieder, Amtszeit und Organisation

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.

(2) Der erste Vorstand wird von den Stiftern bestellt. Danach ergänzt sich der Vorstand durch Kooptation. Die Stifter können auch den erste/n Vorsitzende/n und die/ den erste/n Stell­vertretende/n Vorsitzende/n bestimmen.

(3) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch:

a)Abberufung durch den Vorstand
b)Tod des Mitglieds
c)Amtsniederlegung des Mitglieds, sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären

(4) Vorstandsmitglieder können durch Abwahl aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn das Mitglied einer groben Pflichtverletzung schuldig oder wenn es unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist. Das betroffene Mit­glied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muss jedoch vorher angehört werden.

(5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Die/der Stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte der/ des Vorsitzen­den, wenn diese/ dieser verhindert ist oder sie/ihn mit ihrer/ seiner Vertretung beauf­tragt. Die ersten Mitglieder des Vorstands sowie Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands sind der Stiftungsbehörde von dem Vorstand in seiner neuen Zusammen­setzung unverzüglich mitzuteilen.

§ 9 Vorstand - Aufgaben

(1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Stiftung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet und hat die Stiftungserträge entsprechend den Gesetzen und der Satzung zu verwenden. Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere:

a)die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und der Auf­stellung der Jahresabschlüsse
b)die Verwaltungsaufgaben und laufenden Geldbewegungen der Stiftung (Einnahmen/ Ausgaben)
c)die Verwendung der Stiftungserträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks, ggf. nach Maßgabe der aufgestellten Vergaberichtlinien
d)die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen, Akquisitionen etc.)
e)die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, insbeson­dere die Vorlage der geprüften Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
f)die Abwicklung sämtlicher stiftungs- und steuerrechtlicher Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden
g)die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Vorsitzenden des Vor­standes

(2) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr eine ,Jahresrechnung mit einer Vermögensüber­sicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen bzw. aufstel­len zu lassen. Der Vorstand soll den Rechenschaftsbericht (Jahresrechnung, Vermö­gensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks) durch externe Sach­verständige Stellen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder dgl.) erstellen und prüfen lassen. Diese Unterlagen sind nach der Feststellung durch den Vorstand jährlich inner­halb von 6 Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres der Stiftungsbehörde mit einem in­ternen oder externen Prüfvermerk vorzulegen.

§ 10 Vorstand - Beschlussfassungen, Sitzungen

(1) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.

(2) Sitzungen des Vorstands sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern, jedoch mindestens einmal jährlich oder wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung ver­langt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzende/n unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In begründeten Eilfällen kann die Frist auch verkürzt wer­den.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind oder im Falle des Absatzes 6, an der Beschlussfassung mitwirken. Die Vor­standsmitglieder können sich gegenseitig durch entsprechende Vollmacht vertreten.

(4) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Je­des Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mit­glieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüs­sen schriftlich zu unterrichten.

(6) Auf Anordnung der/des Vorsitzenden können Beschlüsse auch im Wege der schriftli­chen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage per E-Mail gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so ist in der von der/vom Vorsitzenden den übri­gen Vorstandsmitgliedern zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemes­sene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruchs festzulegen. Vor­standsmitglieder, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

§ 11 Vertretung der Stiftung nach außen

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertre­ter.

(2) Der Vorstand kann durch Beschluss allen oder einzelnen seiner Mitglieder Einzelvertre­tungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

§ 12 Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auf­hebung

(1) Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens des Stifters/der Stifterin zulässig, wenn sich zur Aufrechterhal­tung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluss des Vorstands erforderlich, der mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder zustande kommt.

(2) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Er­füllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist Der ursprüngliche Wille des Stifters / der Stifterin ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Beschlüsse bedürfen einer Zwei­drittelmehrheit aller Mitglieder des Vorstands.

(3) Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammen­legung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanz­verwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Satzungsänderungen, die steuerrechtli­che Vorgaben betreffen, bei Zweckänderungen oder bei Änderungen der Regelungen zum Vermögensanfall ist eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 13 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Rems Murr Kreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Stiftungsbehörde

(1) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.

(2) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Änderungen der Stiftungsanschrift oder in der Zusammensetzung des ver­tretungsberechtigten Stiftungsorgans sind unaufgefordert anzuzeigen. Die Jahresrech­nung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungs­zwecks ist der Stiftungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres unaufgefordert vorzulegen.

Stuttgart, den 4.8.2020